Normen
FlVfGG §47 Abs2
Tir FLG §25 Abs1
Tir FLG 1978 §84 Abs1
Tir FLG §84 Abs2
GBG §94 A
5 Ob 1076/94 | OGH | 23.09.1994 |
5 Ob 53/95 | OGH | 28.03.1995 |
nur: Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94). (T1) Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2) |
5 Ob 78/99b | OGH | 13.04.1999 |
Vgl auch; nur T1 |
5 Ob 96/14z | OGH | 26.09.2014 |
Abweichend; Beisatz: Bei Unvollständigkeit der Eintragungsgrundlagen ist die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben und die Agrarbehörde auf die Möglichkeit der Übermittlung vollständiger Urkunden und Unterlagen an das Erstgericht zu verweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB01076_9400000_001
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