OGH 1Ob607/94 (RS0028356)

OGH1Ob607/9423.9.1994

Rechtssatz

Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen.

Normen

ABGB §140 Ag
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG 2005 §101

1 Ob 607/94OGH23.09.1994
7 Ob 216/99mOGH08.09.1999

Vgl auch; nur: Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip. (T1) Beisatz: Der im Antrag angeführte Betrag stellt den möglichen Höchstbetrag der Unterhaltsfestsetzung dar. (T2)

4 Ob 1/08pOGH22.01.2008

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum AußStrG 2005. (T3)

1 Ob 104/13wOGH18.07.2013

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 223/15yOGH22.12.2015

nur T1; Beisatz: Beantragt der Vater nur die Abweisung des gegnerischen Antrags ist eine allfällige Herabsetzung oder Minderung seiner bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht zu prüfen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0010OB00607_9400000_002

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