Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstabengruppen und Zifferngruppen muß berücksichtigt werden, daß solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmungen im innerbetrieblichen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher - außer im Fall des Beweises der Verkehrsgeltung - nur ausnahmsweise zur Erwerbung eines Alleinrechtes durch Registrierung als Marken geeignet, nämlich dann, wenn ihre Anordnung oder Ausführung so eigenartig ist, daß sie dem Zeichen bildhafte Wirkung verleiht und es so zur Bildmarke macht.
4 Ob 66/18m | OGH | 25.09.2018 |
Auch; Beisatz: Der Großbuchstabe M wird im Modebereich regelmäßig als abgekürzte Größenangabe für die Größe „Medium“ verwendet und ist folglich rein beschreibender Natur. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940614_OGH0002_0040OB00061_9400000_002
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