OGH 4Ob53/94 (RS0036655)

OGH4Ob53/9431.5.1994

Rechtssatz

Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle Prüfung durch das Erstgericht), an das Erstgericht, nach der Aktenvorlage aber an das Rechtsmittelgericht zu richten.

Normen

ZPO §165 Abs1

4 Ob 53/94OGH31.05.1994
10 ObS 56/97aOGH07.03.1997
10 ObS 90/98bOGH10.03.1998

Auch

1 Ob 301/99tOGH28.03.2000
1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

Veröff: SZ 73/55

1 Ob 170/00gOGH25.07.2000
7 Ob 115/04vOGH12.01.2005
10 ObS 82/05iOGH08.11.2005

Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T1)

2 Ob 134/07fOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnung nach Einlangen der Rechtsmittelschriftsätze und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof - funktionelle Zuständigkeit des OGH. (T2)

9 ObA 20/08vOGH05.06.2008

Auch; Beis wie T2

1 Ob 66/08zOGH11.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T3)

8 Ob 66/09bOGH27.08.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Auch; Beis wie T2

10 ObS 88/13hOGH23.07.2013
1 Ob 24/20sOGH26.02.2020
6 Ob 15/20dOGH20.02.2020
1 Ob 49/20tOGH27.11.2020
6 Ob 12/20pOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00053_9400000_001

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