Rechtssatz
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle Prüfung durch das Erstgericht), an das Erstgericht, nach der Aktenvorlage aber an das Rechtsmittelgericht zu richten.
10 ObS 82/05i | OGH | 08.11.2005 |
Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T1) |
2 Ob 134/07f | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnung nach Einlangen der Rechtsmittelschriftsätze und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof - funktionelle Zuständigkeit des OGH. (T2) |
1 Ob 66/08z | OGH | 11.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00053_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)