OGH 12Bkd3/93 (RS0055014)

OGH12Bkd3/9330.5.1994

Rechtssatz

Das gleichzeitige Tätigwerden desselben Rechtsanwaltes auf verschiedenen Seiten in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen ist auch dann, wenn diese in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, unstatthaft und selbst dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist (AnwBl 1988,341; AnwBl 1984,272; AnwBl 1982,623; AnwBl 1982,574 ua).

Unechte Doppelvertretung

 

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

12 Bkd 3/93OGH30.05.1994
15 Bkd 2/95OGH20.05.1996

Vgl auch

2 Bkd 2/98OGH02.12.1998

Auch; Beisatz: Oder auch nur die Gefahr einer Interessenkollision besteht. (T1)

7 Bkd 1/99OGH22.03.1999
7 Bkd 9/99OGH21.02.2000

Vgl auch

11 Bkd 2/02OGH28.10.2002

Auch; nur: Das gleichzeitige Tätigwerden desselben Rechtsanwaltes auf verschiedenen Seiten ist auch dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist. (T2)

1 Bkd 1/02OGH14.10.2002

Auch; nur T2

11 Bkd 14/03OGH20.09.2004

nur T2; Beis wie T1

12 Bkd 1/05OGH20.06.2005
12 Bkd 3/05OGH20.06.2005
11 Bkd 5/06OGH12.03.2007

Auch; nur T2

5 Bkd 8/07OGH07.04.2008

Beisatz: Dies gilt insbesondere wenn dieses Auftreten noch vor dem selben Gericht erfolgt. (T3)

10 Bkd 4/08OGH29.12.2008

Auch; Beisatz: Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist wegen Interessenskollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Die unechte Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn auch nur die konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht. (T4)

11 Bkd 1/10OGH28.02.2011

Auch

8 Bkd 1/12OGH15.04.2013

Auch

24 Os 1/14yOGH12.03.2014

Vgl auch

21 Os 3/16yOGH07.12.2016

Vgl auch

2 Ob 164/16fOGH19.12.2016

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00003_9300000_002

Stichworte