OGH 1Ob564/94 (RS0019944)

OGH1Ob564/9430.5.1994

Rechtssatz

Hat sich der Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerkes betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Für den Fall des normalen Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache von einem Dritten erwirbt, bleibt es dabei, dass der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1165 A
ABGB §1165 D
ABGB §1313a I

1 Ob 564/94OGH30.05.1994

Veröff. SZ 67/101

5 Ob 64/09mOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Den Verkäufer trifft bei der entsprechenden Vertragslage eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen (vgl §1165 ABGB) und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln. Liegt dann eine Schlechterfüllung der vom Verkäufer übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat er gemäß § 1298 ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass ihn an der vorgelegenen Verletzung seiner Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in seiner Funktion als Bauherr) trifft. (T1)

3 Ob 244/18fOGH23.01.2019

Auch

5 Ob 174/20dOGH25.03.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_004