OGH 15Os51/94 (RS0089470)

OGH15Os51/9426.5.1994

Rechtssatz

Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des § 12 das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im § 12 genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfüllt (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten). Demnach ist keine der drei Täterformen als solche von einer anderen Täterform abhängig (akzessorisch); es wird in keinem Fall eine qualitative Akzessorietät und nur ausnahmsweise (Beitragstäterschaft im Hinblick auf § 15 Abs 2 StGB) eine quantitative Akzessorietät gefordert.

Normen

StGB §12 Ba
StGB §13
StGB §15 Abs2

15 Os 51/94OGH26.05.1994
11 Os 27/97OGH26.08.1997

Vgl auch

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Bestimmungstäterschaft ist wie auch die Beitragstäterschaft keineswegs qualitativ akzessorisch. (T1)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

13 Os 51/17zOGH06.09.2017

Auch

15 Os 30/19dOGH29.05.2019

Vgl; Beisatz: Mit „strafbarer Handlung“, zu welcher der Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB beiträgt, ist dessen eigene strafbare Handlung (als Gattungsbegriff für sämtliche gesetzliche Tatbestände) gemeint, also jenes Delikt, das nach § 13 StGB allein durch seine eigene subjektive Tatseite determiniert ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0150OS00051_9400000_001

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