10 ObS 83/94 | OGH | 26.04.1994 |
10 ObS 188/02y | OGH | 01.07.2003 |
Beisatz: Um eine Mitteilung über ein Unfallgeschehen an den Versicherungsträger als Unfallanzeige ansehen zu können, muss im Hinblick auf diesen Zweck zumindest aus den Umständen hervorgehen, dass damit der Unfall gemeldet werden soll. Hingegen kann dies nicht angenommen werden, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall bloß zur Sprache kommt. (T1) |
10 ObS 105/07z | OGH | 05.02.2008 |
Beisatz: Hier: Unfallmeldung eines Landeskrankenhauses, aus der die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervorgeht. (T2) |
10 ObS 42/08m | OGH | 06.05.2008 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_010OBS00083_9400000_002
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