OGH 10ObS83/94 (RS0083727)

OGH10ObS83/9426.4.1994

Rechtssatz

Unter Unfallsanzeigen im Sinne des § 86 Abs 4 sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach § 363 Abs 1 ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallsversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten.

Normen

ASVG §86 Abs4
ASVG §363

10 ObS 83/94OGH26.04.1994
10 ObS 188/02yOGH01.07.2003

Beisatz: Um eine Mitteilung über ein Unfallgeschehen an den Versicherungsträger als Unfallanzeige ansehen zu können, muss im Hinblick auf diesen Zweck zumindest aus den Umständen hervorgehen, dass damit der Unfall gemeldet werden soll. Hingegen kann dies nicht angenommen werden, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall bloß zur Sprache kommt. (T1)

10 ObS 105/07zOGH05.02.2008

Beisatz: Hier: Unfallmeldung eines Landeskrankenhauses, aus der die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervorgeht. (T2)

10 ObS 42/08mOGH06.05.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00083_9400000_002

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