OGH 15Os11/94 (RS0087925)

OGH15Os11/9421.4.1994

Rechtssatz

Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. Nicht indiziert sind derartige Feststellungen allerdings in Ansehung solcher Suchtgiftmengen, bei welchen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses - von vornherein derartige Zweifel auszuschließen sind.

Normen

SGG §12 Abs1 IC
SGG §12 Abs3 Z3 IIIC

15 Os 11/94OGH21.04.1994
12 Os 14/95OGH09.03.1995

Vgl auch; nur: Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. (T1)

13 Os 59/97OGH21.05.1997

Ähnlich; nur T1

11 Os 75/11fOGH30.06.2011

Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen nach § 12 SGG als Erschwerungsgrund iSd § 28a Abs 2 Z 1 SMG idF BGBl I 110/2007 siehe RS126985. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940421_OGH0002_0150OS00011_9400000_001

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