OGH 8ObA214/94 (RS0052030)

OGH8ObA214/9413.4.1994

Rechtssatz

In die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG sind gemäß § 169 ArbVG in Verbindung mit § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen.

Normen

ArbVG §105 Abs4
ArbVG §107
ArbVG §169

8 ObA 214/94OGH13.04.1994

Veröff. SZ 67/66

9 ObA 297/00tOGH24.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei den Fristen des § 105 Abs 4 ArbVG handelt es sich um prozessuale. (T1)

8 ObA 57/04xOGH16.07.2004

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObA 80/08kOGH27.01.2009

Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 35 Abs 8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente §89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T2)

9 ObA 134/09kOGH26.01.2010

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_008OBA00214_9400000_002

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