OGH 10ObS185/93 (RS0043531)

OGH10ObS185/9322.3.1994

Rechtssatz

Das Geburtsdatum eines Versicherten, aus dem sich ergibt, ob er an einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis, welches den Regeln über das internationale Privatrecht unterliegt.

Normen

ASVG §358
Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil‑ und Handelssachen
ZPO §503 E4c20

10 ObS 185/93OGH22.03.1994

Veröff: SZ 67/46

10 ObS 102/94OGH26.04.1994
10 ObS 103/94OGH11.05.1994
10 ObS 200/03iOGH08.06.2004
2 Ob 206/13bOGH14.11.2013

Auch; nur: Das Geburtsdatum einer Person ist eine biologische Tatsache. (T1); <br/>Beisatz: Hier: Keine gesetzliche Grundlage für die Annahme eines fiktiven genauen Geburtsdatums im Obsorgeverfahren (anders als die Ermittlung eines Mindestalters im Asylverfahren). (T2)

10 ObS 124/16gOGH11.10.2016

Beisatz: Ein Urteil eines türkischen Zivilgerichts, mit dem auf Antrag des Versicherten eine Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandregister angeordnet wird, kann lediglich als ausländische öffentliche Urkunde iSd § 293 ZPO zur Gewinnung entsprechender Tatsachenfeststellungen herangezogen werden, bindet aber die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht (so bereits 10 ObS 200/03). (T3); Veröff: SZ 2016/106

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_010OBS00185_9300000_004

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