OGH 10ObS135/93 (RS0085190)

OGH10ObS135/9322.3.1994

Rechtssatz

Bezieht der Versicherte eine hinzutretende Pension eines ausländischen Versicherungsträgers, stellen Bankspesen hinsichtlich der Einlösung der ausländischen Verrechnungsschecks weder Verluste nach gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG; sie sind nicht vom Träger der Ausgleichszulage zu finanzieren.

Normen

ASVG §292
ASVG §292 Abs3

10 ObS 135/93OGH22.03.1994
10 ObS 337/97zOGH09.02.1998

Vgl auch

10 ObS 168/03hOGH15.07.2003

Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Bezug der ausländischen (hier: jugoslawischen) Pension entstanden sind, vermindern bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der ausländischen Pensionsleistung nicht. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen für eine Überweisung) erwachsen aus der Verwendung der jugoslawischen Pensionsleistung und sind daher ebensowenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen. (T1); Veröff: SZ 2003/84

10 ObS 306/02aOGH15.07.2003

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 71/09bOGH16.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Die vom Ausgleichszulagenwerber aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens in Deutschland zur Durchsetzung der deutschen Pensionsleistung sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nicht abzugsfähig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_010OBS00135_9300000_001

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