OGH 4Ob166/93 (RS0019984)

OGH4Ob166/9322.3.1994

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).

Normen

ABGB §1041 A1
ABGB §1041 Ah
ABGB §1041 C1

4 Ob 166/93OGH22.03.1994
3 Ob 544/95OGH14.06.1995

nur: Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden. (T1) Veröff: SZ 68/115

7 Ob 102/99xOGH28.04.1999

Vgl auch; nur T1

6 Ob 144/03zOGH11.09.2003

nur T1

4 Ob 149/06zOGH21.11.2006

Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T2); Veröff: SZ 2006/168

6 Ob 138/14hOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T3)<br/>Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T4)<br/>Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T5)

10 Ob 15/17dOGH18.07.2017

Auch; Beisatz: Hier: Räumung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00166_9300000_002