OGH 4Ob502/94 (RS0015120)

OGH4Ob502/9422.3.1994

Rechtssatz

Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß § 349 EO Räumungsexekution führen. An der Schaffung eines (weiteren) Exekutionstitels auf Räumung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat er aber dann kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dies bildet aber nach ständiger Rechtsprechung einen Abweisungsgrund.

Normen

EO §156 I
EO §156 IIC
EO §156 IIE
EO §156 IVA
EO §349 E
EO §378 B

4 Ob 502/94OGH22.03.1994
4 Ob 214/98vOGH28.09.1998

Auch; nur: Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. (T1); Beisatz: Erst bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags ist die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T2)

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Er ist dann auch zur Räumungsklage gegen einen vom Verpflichteten verschiedenen Dritten legitimiert. (T3)

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T4); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00502_9400000_001