OGH 9ObA311/93 (RS0051097)

OGH9ObA311/9323.2.1994

Rechtssatz

Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der vorhandenen technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen. Die rechtliche Beschaffenheit des über die Arbeitsstätte Verfügungsberechtigten ist ebenso irrelevant wie die Beschaffenheit der unternehmerischen Zielsetzung. Der Betriebsinhaber muss mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber nicht ident sein.

Normen

ArbVG §34

9 ObA 311/93OGH23.02.1994

Veröff: ecolex 1994,418 = RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff

9 ObA 147/07vOGH28.11.2007

Beisatz: Hier: Autobahnmeistereien als Betriebe iSd § 34 ArbVG. (T1)

8 ObA 22/13pOGH17.12.2013

Auch

8 ObA 76/18mOGH27.06.2019

Beisatz: Hier: Zur Betriebsinhabereigenschaft aufgrund eines Generalbetreibervertrages. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00311_9300000_005

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