OGH 10ObS263/93 (RS0083732)

OGH10ObS263/9315.2.1994

Rechtssatz

Das Einlangen der Ambulanzkarte, in der die Verletzung der Versicherten angeführt sind, beim Versicherungsträger stellt im Zusammenhang mit dem von der Versicherten rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinne des § 86 Abs 4, Satz 2, ASVG dar.

Normen

ASVG idF 50.Nov §86 Abs4

10 ObS 263/93OGH15.02.1994
10 ObS 83/94OGH26.04.1994

Auch; Beisatz: Von der Chirurgischen Ambulanz eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses an den Unfallversicherungsträger erstattete "Erstbericht Arbeitsunfall". (T1)

10 ObS 188/02yOGH01.07.2003

Beisatz: Keine Unfallanzeige im Sinn des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall bloß zur Sprache kommt. (T2)

10 ObS 105/07zOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Unfallmeldung eines Landeskrankenhauses, aus der die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervorgeht. (T3)

10 ObS 42/08mOGH06.05.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_010OBS00263_9300000_001

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