OGH 10Ob1505/94 (RS0036590)

OGH10Ob1505/9415.2.1994

Rechtssatz

Ob den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des § 147 Abs 3 ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (ähnlich 6 Ob 1525/92).

Normen

ZPO §147 Abs3
ZPO §148 Abs2
ZPO §528 Abs1 K

10 Ob 1505/94OGH15.02.1994
7 Ob 61/01yOGH30.03.2001

Vgl

1 Ob 77/05pOGH10.05.2005

Auch; Beisatz: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. Je weniger Aufwand eine derartige Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher ist deren Unterlassung als grobes Verschulden zu qualifizieren. (T1)

7 Ob 55/07zOGH09.05.2007
1 Ob 26/12yOGH01.03.2012

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. (T2)

9 Ob 43/11fOGH30.04.2012

Vgl

3 Ob 60/13iOGH16.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: rechtsunkundige gesetzliche Vertreterin. (T3)

5 Ob 185/15iOGH25.09.2015

Vgl auch

1 Ob 213/17fOGH29.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_0100OB01505_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)