OGH 4Ob503/94 (RS0014672)

OGH4Ob503/9425.1.1994

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren (vgl SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, dass seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.

Normen

ABGB §97
EO §382 IVD
EO §382b Abs1
EO §382e idF vor dem 2.GeSchG
EO §382h
ZPO §266 B
ZPO §503 E4c/16

4 Ob 503/94OGH25.01.1994
6 Ob 325/97fOGH24.11.1997

nur: Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). (T1)

9 Ob 286/01aOGH23.01.2002
4 Ob 10/05gOGH08.02.2005

nur T1

2 Ob 173/09vOGH29.10.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unklarheiten über die Bewohnbarkeit des Wohnobjekts. (T2)

2 Ob 240/09xOGH17.02.2010

Auch; nur T1

1 Ob 189/14xOGH27.11.2014

Teilweise abweichend; Beisatz: § 382h EO enthält keine Sonderregelung für die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs. Deshalb muss der Antragsteller sein am Sicherungsobjekt bestehendes Wohnbedürfnis und die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten nach allgemeinen Bestimmungen behaupten und bescheinigen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00503_9400000_001

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