OGH 1Ob32/93 (RS0043968)

OGH1Ob32/9325.1.1994

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung gilt dann nicht, wenn der Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage im Umfang eines Teilbegehrens zurückweist, gemeinsam mit der meritorischen Erledigung der Berufung über das restliche Begehren ausgefertigt wird, weil Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete berufungsgerichtliche Entscheidungen gerichtet sind.

Normen

ZPO §520 Abs1 E3

1 Ob 32/93OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/7

5 Ob 226/02zOGH15.10.2002
1 Ob 92/09zOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T1)

1 Ob 217/11kOGH24.11.2011

Auch; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T2); Veröff: SZ 2011/137

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00032_9300000_001

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