Rechtssatz
Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß § 1353 ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.
10 Ob 13/07w | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00628_9300000_002
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