10 ObS 184/93 | OGH | 23.11.1993 |
Veröff: SZ 66/154 |
10 ObS 428/01s | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen innerhalb der Zweijahresfrist ist ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG vorzunehmen. (T1) |
10 ObS 97/05w | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beis wie T1 |
10 ObS 113/06z | OGH | 17.08.2006 |
Beisatz: Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG zulässig ist. (T2) |
10 ObS 105/07z | OGH | 05.02.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_010OBS00184_9300000_002
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