OGH 10ObS184/93 (RS0084362)

OGH10ObS184/9323.11.1993

Rechtssatz

Versäumt der Versicherungsträger die Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente, so überdauern die gesonderten Rentenleistungen als Dauerrenten den Zweijahreszeitraum; die Bildung einer Gesamtrente ist dann gemäß § 94 B-KUVG (§ 183 ASVG) nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig.

Normen

ASVG §183
ASVG §210 Abs2
B-KUVG §108 Abs2

10 ObS 184/93OGH23.11.1993

Veröff: SZ 66/154

10 ObS 428/01sOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen innerhalb der Zweijahresfrist ist ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG vorzunehmen. (T1)

10 ObS 97/05wOGH18.10.2005

Auch; Beis wie T1

10 ObS 113/06zOGH17.08.2006

Beisatz: Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG zulässig ist. (T2)

10 ObS 105/07zOGH05.02.2008

Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_010OBS00184_9300000_002

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