OGH 5Ob97/93 (RS0011598)

OGH5Ob97/9323.11.1993

Rechtssatz

Stecken hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden.

Normen

EO §378 B
ZPO §288 H1
VerG 2002 §7

5 Ob 97/93OGH23.11.1993
6 Ob 2031/96mOGH21.11.1996
6 Ob 314/98iOGH25.03.1999
8 Ob 276/00xOGH25.01.2001
6 Ob 26/01vOGH22.02.2001

Auch

9 Ob 17/02vOGH20.02.2002

Beisatz: Eine solche Sicherungsmaßnahme ist nicht auf Eingriffe in dingliche Rechte beschränkt. (T1)

8 ObA 202/02tOGH28.11.2002

Veröff: SZ 2002/163

7 Ob 283/02xOGH12.02.2003

Auch; Beisatz: Die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ist daher sicherungsfähig. (T2)

7 Ob 92/04mOGH21.04.2004
10 Ob 50/06kOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/129

9 ObA 18/07yOGH08.08.2007
6 Ob 174/07tOGH13.09.2007
4 Ob 150/07yOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T2

2 Ob 138/08wOGH14.08.2008

Beis wie T2; Beisatz: Auch in dem Fall, dass der Gesellschafter einer GmbH die Feststellung seiner Rechtsstellung als Gesellschafter begehrt, weil ihm diese mit der Begründung, diese sei ipso iure erloschen, streitig gemacht wird, steckt hinter dem Feststellungsanspruch das Begehren auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte. (T3)

1 Ob 117/09aOGH08.09.2009

Auch

9 Ob 55/09tOGH24.03.2010
1 Ob 7/13fOGH07.03.2013

Bem: Mit Zustimmung der Lehre. (T4)<br/>Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T5)

7 Ob 164/13pOGH16.10.2013

Auch

1 Ob 245/14gOGH03.03.2015

Beisatz: In diesem Sinne wurde insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern mehrfach betont, dass die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender" Leistungsanspruch) sicherungsfähig ist. (T6)

7 Ob 102/16zOGH06.07.2016

Beisatz: Hier: Betreuungsleistungen bei Heimvertrag. (T7); Veröff: SZ 2016/69

4 Ob 236/18mOGH29.01.2019

Auch; Veröff: SZ 2019/13

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00097_9300000_001