OGH 15Os44/93 (RS0053667)

OGH15Os44/9318.11.1993

Rechtssatz

Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 229 StPO zu rechtfertigen.

Normen

B-VG Art90 Abs1
MRK Art6 Abs1 II7
StPO §229
StPO §281 Abs3

15 Os 44/93OGH18.11.1993
12 Os 151/08kOGH15.01.2009

Beisatz: Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (§ 228 Abs 1 StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG). (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 229 Abs1 StPO) muss ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. (T2); Beisatz: Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände des § 229 Abs1 StPO konkret indiziert ist. (T3)

15 Os 31/12sOGH27.06.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 107/12kOGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß pauschale Hinweis auf weitere an den Angeklagten zu richtende Fragen und dessen Wunsch nach Vermeidung darauf bezogener Presseberichte lässt nicht erkennen, inwieweit in § 229 Abs 1 Z 2 StPO aufgezählte schutzwürdige, das Verfassungsgebot (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG) einer öffentlich durchzuführenden Verhandlung überwiegende Interessen des Rechtsmittelwerbers berührt gewesen wären und solcherart der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten gewesen wäre, um ein die Verteidigung sicherndes, faires Verfahren zu gewährleisten. (T4)<br/>Beisatz: Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet, sodass (noch immer) nicht erkennbar ist, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluss der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist auch der behauptete nachteilige Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T5)

14 Os 33/18mOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T2

11 Os 131/19bOGH10.12.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

13 Os 41/20hOGH17.06.2020

Vgl; Beis wie T3

14 Os 122/20bOGH15.12.2020

Vgl

15 Os 74/21bOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931118_OGH0002_0150OS00044_9300000_001