OGH 15Os132/93 (RS0094784)

OGH15Os132/9311.11.1993

Rechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung durch den Machtgeber (oder durch ein Kontrollorgan) vermag die Rechtswidrigkeit des zu einem Vermögensnachteil führenden Befugnismissbrauches des Machtnehmers nicht zu beseitigen.

Normen

StGB §153

15 Os 132/93OGH11.11.1993
14 Os 123/05bOGH14.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass die Ausübung der Rechtsmacht der Kontrolle durch eine weitere Firmenangehörige unterlag, die im Einzelfall über die Notwendigkeit der vorzunehmenden Überweisung getäuscht wurde, vermag an der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht der Angeklagten nichts zu ändern. (T1)

12 Os 27/07yOGH13.12.2007

Vgl auch

13 Os 55/17pOGH11.10.2017

Vgl; Beisatz: Eine Einwilligung des Berechtigten ist auch bei der Untreue nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen (JAB 728 BlgNR 25. GP 11). Demzufolge ist eine solche Einwilligung für die Frage nach der Vertretbarkeit eines Regelverstoßes nur dann von Bedeutung, wenn sie spätestens im Tatzeitpunkt erteilt worden ist. (T2)

17 Os 17/17dOGH19.03.2018

Vgl auch

17 Os 2/18zOGH25.06.2018

Auch; Beisatz: Dahingehendes Vertrauen des Machthabers steht der Annahme wissentlichen Handelns nicht entgegen. (T3)<br/>

14 Os 115/20yOGH15.12.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0150OS00132_9300000_003