10 ObS 174/93 | OGH | 09.11.1993 |
Veröff: EvBl 1994/102 S 509 |
10 ObS 200/93 | OGH | 08.02.1994 |
Beisatz: Die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers ist nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt. (T1) |
10 ObS 252/97z | OGH | 19.08.1997 |
nur: Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. (T2) |
1 Ob 91/99k | OGH | 25.05.1999 |
Auch; nur: Zweckmäßig, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. (T3); Beisatz: Der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes ist nicht entscheidend. (T4); Beisatz: Gerade Ärzte einer Universitätsklinik, der aufgrund der Verbindung von Lehre und Forschung einerseits und der dort geleisteten Betreuungstätigkeit Patienten gegenüber andererseits eine Sonderstellung zukommt, können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der medizinische Standard eines Nachbarlandes sei ihnen unbekannt und dürfe auch unbeachtet bleiben. (T5); Veröff: SZ 72/91 |
10 ObS 78/99i | OGH | 29.06.1999 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dem entspricht eine Haltbarkeit von fünf Jahren. (T6) |
10 ObS 167/02k | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur T2 |
10 ObS 157/09z | OGH | 23.03.2010 |
Auch |
10 ObS 112/12m | OGH | 23.10.2012 |
Auch |
10 ObS 135/14x | OGH | 25.11.2014 |
Auch; nur T3 |
10 ObS 96/19v | OGH | 15.10.2019 |
Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_001
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