OGH 4Ob84/93 (RS0079436)

OGH4Ob84/9328.9.1993

Rechtssatz

Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein").

Normen

UWG §9a Abs2 Z2

4 Ob 84/93OGH28.09.1993
4 Ob 28/03aOGH18.02.2003

Vgl; nur: Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. (T1)

3 Ob 30/05sOGH20.10.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00084_9300000_002

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