Normen
EO §382 Z8 lita II6
ZPO §530 E2
8 Ob 585/93 | OGH | 16.09.1993 |
Veröff: EvBl 1994/60 |
6 Ob 626/93 | OGH | 25.11.1993 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im grundsätzlichen offengelassen, für gefährdete Partei aber jedenfalls verneint. (T1) |
4 Ob 43/95 | OGH | 13.06.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Auf Entscheidungen, die ein Provisorialverfahren über eine echte einstweilige Verfügung (im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO) in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der §§ 78, 402 Abs 4 EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T2) |
Rkv 1/98 | OGH | 30.06.1998 |
Vgl; Beisatz: Noch mehr haben diese Ausführungen im Verfahren außer Streitsachen ihre Berechtigung. (T3) |
6 Ob 250/99d | OGH | 25.11.1999 |
Vgl aber; Beis wie T2 |
6 Ob 22/02g | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
9 Ob 46/08t | OGH | 20.08.2008 |
Auch |
7 Ob 50/09t | OGH | 29.04.2009 |
Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0080OB00585_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)