OGH 8Ob567/93 (RS0020409)

OGH8Ob567/939.9.1993

Rechtssatz

Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen. Eine derartige Entgeltvereinbarung muss aber der Höhe nach zumindest bestimmbar sein. Dazu gehört, dass der Zeitraum über welchen die Leistungen auf dem Bestandzins anzurechnen sind, feststeht.

Normen

ABGB §1092
MRG §16

8 Ob 567/93OGH09.09.1993
1 Ob 589/94OGH23.11.1994

Beisatz: Der Bestandzins kann auch darin bestehen, daß die Kosten für notwendige oder nützliche Aufwendungen des Mieters derart auf diesen überwälzt werden, daß er - außerhalb des Anwendungsbereichs der unabdingbaren Bestimmung des § 3 MRG - auf den ihm in § 1097 ABGB vorbehaltenen Ersatz im voraus verzichtet, obgleich die Aufwendungen in das Vermögen des Vermieters übergehen bzw übergehen sollen. (T1) Veröff: SZ 67/210

1 Ob 2171/96pOGH03.10.1996

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 2065/96zOGH25.10.1996

Auch; Beis wie T1

5 Ob 197/99bOGH27.04.2000

Auch; Beis ähnlich T1

5 Ob 92/02vOGH23.04.2002

Vgl auch

3 Ob 306/04bOGH23.05.2005

nur: Der Bestandzins kann als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen bestehen. (T2)

3 Ob 204/10mOGH11.11.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930909_OGH0002_0080OB00567_9300000_002