OGH 10Ob503/93 (RS0040163)

OGH10Ob503/937.9.1993

Rechtssatz

Dass auch bei den geringfügigsten operativen Eingriffen trotz Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen eine Infektion oder irgendwelche dadurch bedingte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können ist eine offenkundige Tatsache.

Normen

ZPO §269

10 Ob 503/93OGH07.09.1993

Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)

10 ObS 277/03pOGH10.02.2004

Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)

3 Ob 11/08aOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Risiko einer intraoperativen Wachheit während einer Vollnarkose ist nicht offenkundig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0100OB00503_9300000_003

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