OGH 13Os97/93 (RS0089406)

OGH13Os97/9325.8.1993

Rechtssatz

Ob das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war, ist unter Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes zu prüfen.

Normen

StGB §9 Abs2

13 Os 97/93OGH25.08.1993
12 Os 35/03OGH03.07.2003

Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Angeklagte das Unrecht nicht leicht erkennen konnte, sodass sich die Prüfung der Erkennbarkeit des Tatunrechts für den Durchschnittsmenschen erübrigt. (T1)

11 Os 42/03OGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. (T2)

13 Os 114/06yOGH07.03.2007

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbrechen nach §§ 15, 78 StGB, begangen durch einen seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Ausländer, der sich intensiv mit dem Thema Selbstmord beschäftigt. (T3)

12 Os 159/12tOGH07.03.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00097_9300000_002