OGH 13Os97/93

OGH13Os97/9325.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Anton H* wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4.Februar 1993, GZ 34 Vr 382/90‑33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00097.9300000.0825.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine Reihe von ‑ unbekämpft gebliebenen ‑ Freisprüchen enthält, wurde Josef Anton H* - abweichend von der Anklageschrift, die diesbezüglich eine Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB anstrebte (ON 20) ‑ des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18.April 1989 in T* und Bad G* als Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens verringert und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers Norbert M* durch Zwangsvollstreckung vereitelt, wobei durch die Tat ein 25.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem er auf der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ 574 KG Bad H* zugunsten seiner Ehegattin Ingeborg H* unentgeltlich ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot einräumen ließ.

 

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund kritisierte Ablehnung seiner Verantwortung durch das Erstgericht, er habe lediglich über Anraten seines Rechtsfreundes Dr.R* gehandelt, stellt eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, betrifft aber zudem auch keine für die Rechtsfrage entscheidende Tatsache. Fehlendes Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) könnte dem Angeklagten nämlich, der in der Beschwerde vertretenen Auffassungen entgegen, auch dann nicht zugebilligt werden, wenn man seiner Verantwortung folgte, hat er doch nach den insofern unbekämpften und auch auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem drohenden Zugriff seines Gläubigers entzogen, als ihm klar wurde, daß er im Rechtsstreit gegen diesen unterliegen und zu einer Zahlung von rund 3,000.000 S verurteilt werden würde. Das Unrecht einer solchen Gläubigerschädigung ist für jedermann ‑ und unter den gegebenen Umständen bei Anlegung eines objektiv‑subjektiven Doppelmaßstabes auch für den Angeklagten (Leukauf‑Steininger StGB3 § 9 RN 11 mit Literaturnachweis) ‑ leicht erkennbar. Da ein Verbotsirrtum, wie er vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer reklamiert wird, vorwerfbar ist, wäre der Angeklagte auch nicht exkulpiert, wenn er bei Ausführung der inkriminierten Tat einen Rat seines Anwaltes befolgt hätte.

Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Der Beschwerdeeinwand, die Forderung des Norbert M* sei mit Rücksicht auf die den Wert der Liegenschaft weit übersteigende Pfandrechtsbelastung zugunsten der S* Sparkasse jedenfalls uneinbringlich gewesen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar. Denn weder hat sich der Angeklagte in seiner Verantwortung auf diesen Aspekt gestützt, noch läßt die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen M* (S 351) den Schluß auf die Uneinbringlichkeit seiner Forderung durch Exekution auf die Liegenschaft zu. Somit entbehrt auch die Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

 

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