9 ObA 151/93 | OGH | 11.08.1993 |
9 ObA 130/93 | OGH | 11.08.1993 |
Auch; Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied) |
9 ObA 2272/96z | OGH | 13.11.1996 |
9 ObA 128/97g | OGH | 11.06.1997 |
8 ObA 73/07d | OGH | 03.04.2008 |
Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Arbeitnehmer von seiner betrieblichen Verwendung entbunden bzw von der Arbeitspflicht „zur Gänze freigestellt ist". (T1); Beisatz: Die Formulierung „... zur Gänze freigestellt ..." bedeutet aber nicht, dass die Rückforderung des während der Freistellung gezahlten Lohns nur dann in Betracht kommt, wenn die Freistellung über einen längeren ununterbrochenen Ausbildungszeitraum erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer in jener Zeit, in der er ausgebildet wurde, zur Gänze freigestellt war, weil nur unter dieser Voraussetzung davon ausgegangen werden kann, dass der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung ist. (T2) |
8 ObA 70/09s | OGH | 22.09.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 2d AVRAG. (T3); Beisatz: Der Begriff der Dienstfreistellung in § 2d Abs 2 AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ‑ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG. (T4); Bem: Siehe auch RS0126389. (T5) |
8 ObA 2/13x | OGH | 04.03.2013 |
Vgl auch |
9 ObA 37/15d | OGH | 28.05.2015 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00151_9300000_002
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