OGH 8ObA70/09s (RS0126389)

OGH8ObA70/09s22.9.2010

Rechtssatz

Der Begriff der Dienstfreistellung in § 2d Abs 2 AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ‑ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG.

Normen

AVRAG §2d Abs2

8 ObA 70/09sOGH22.09.2010
8 ObA 2/13xOGH04.03.2013

Vgl

8 ObA 73/14iOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das ihm während der Freistellung zu Ausbildungszwecken weitergewährte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, ist in der Regel der Höhe nach hinreichend deutlich bestimmt. (T1)

9 ObA 7/18xOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Kosten der bezahlten Dienstfreistellung. (T2)

9 ObA 124/19dOGH26.02.2020

Vgl; Beis nur wie T1; Beis wie T2;<br/>Beisatz: Hier: Die abgeschlossene Vereinbarung stellt nicht auf das Bruttoentgelt ab, sondern spricht nur vage von „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung. (T3);<br/>Anm: Vergleichbarer Fall 9 ObA 7/18x. (T4)<br/><br/>

9 ObA 61/20sOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Anm: Siehe auch 9 ObA 124/19d. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20100922_OGH0002_008OBA00070_09S0000_001