OGH 8Ob510/93 (RS0009101)

OGH8Ob510/9315.7.1993

Rechtssatz

Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl. 1979/214; 1 Ob 568/79) ist die Anordnung einer gerichtlichen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen der Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter zu wahren sind.

Normen

AußStrG §92 Abs1
AußStrG §102

8 Ob 510/93OGH15.07.1993
10 Ob 521/95OGH17.10.1995

Beisatz: Da § 102 Abs 2 AußStrG in der Fassung Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG BGBl 1992/150 und § 102 Abs 2 AußStrG aF im wesentlichen übereinstimmen, kann die zur aF dieser Gesetzesstelle ergangene neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Auslegung der nunmehrigen Fassung herangezogen werden. (T1)

1 Ob 33/00kOGH28.03.2000

Beisatz: Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten ist ein Inventar zu errichten, und eine Schätzung hat dann stattzufinden, wenn diese Maßnahme für die Verlassenschaftsabhandlung von Bedeutung sein könnte. (T2)

2 Ob 150/16xOGH16.11.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/119

Dokumentnummer

JJR_19930715_OGH0002_0080OB00510_9300000_001

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