OGH 9ObA158/93 (RS0064335)

OGH9ObA158/938.7.1993

Rechtssatz

Der persönliche Geltungsbereich dieses KollV erstreckt sich auf alle im Filmherstellungsunternehmen beschäftigten Filmschaffenden, unabhängig davon, ob es für den Verwendungsbereich des Dienstnehmer eine Entlohnungsgruppe gibt. Für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe ist die Art der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entscheidend. Gibt es im KollV keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht (hier: Set - Dekorateur).

Arbeitnehmer

 

Normen

KollV für das Bordpersonal der AUA allg
KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende 24.07.1980 allg

9 ObA 158/93OGH08.07.1993
8 ObA 248/95OGH18.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung als "Kameramann im Verbund bzw Schwenker" oder als "Kameramann Wochenschau" bzw "Kameramann 2". (T1)

8 ObA 210/02vOGH26.06.2003

Vgl auch; nur: Gibt es im KollV keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht. (T2); Beisatz: Hier: Piloten. (T3)

8 ObA 1/05pOGH28.04.2005

Auch; nur T2; Beis wie T3

8 ObA 56/06bOGH15.03.2007

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00158_9300000_001

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