OGH 12Os35/93 (RS0093712)

OGH12Os35/931.7.1993

Rechtssatz

Mag auch eine besondere Akzentuierung der Drohung durch eine spezifische Bewegung mit dem Messer oder durch verbale Drohungen unterblieben sein, so kam nach den hier aktuellen Begleitumständen der im bloßen Halten der Waffe gelegenen Drohgebärde (sinngemäß in Richtung einer Stichverletzung) durchaus die Eignung zu einer tatbestandsspezifisch nachhaltigen Beunruhigung des Opfers zu.

Normen

StGB §105 A3

12 Os 35/93OGH01.07.1993
14 Os 127/13bOGH01.10.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930701_OGH0002_0120OS00035_9300000_002

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