OGH 3Ob523/93 (RS0047679)

OGH3Ob523/9330.6.1993

Rechtssatz

Soweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.

Normen

ABGB §140 Cb
ZPO §502 Abs1 HIII1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2

3 Ob 523/93OGH30.06.1993
3 Ob 571/94OGH30.11.1994

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, wenn wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraums beenden wird. (T1)

7 Ob 625/95OGH08.11.1995

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 71/06iOGH29.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. (T2)

3 Ob 210/07iOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Sowohl für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist als auch für die Beurteilung der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend. (T3)

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T2 nur: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. (T4); Beisatz: Gelangt das Kind innerhalb angemessener Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung einem Irrtum unterlegen ist, führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. (T5)

7 Ob 52/10pOGH22.10.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 7/15sOGH09.04.2015

Vgl

10 Ob 95/18wOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T2

2 Ob 102/20vOGH17.09.2020

Beis wie T3

6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19930630_OGH0002_0030OB00523_9300000_002

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