OGH 5Ob1037/93 (RS0042771)

OGH5Ob1037/9329.6.1993

Rechtssatz

In einem nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall stellt die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, dass ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, keine Verkennung der Rechtslage dar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Normen

MRG §8 Abs2 Z2
ZPO §502 HIII4
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10

5 Ob 1037/93OGH29.06.1993
5 Ob 240/99aOGH12.10.1999

Auch; nur: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung. (T1)

5 Ob 257/08tOGH25.11.2008

Vgl; nur T1; Bem: Hier: Bejahung der Zumutbarkeit im Rahmen des Beurteilungsspielraums; Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. (T2)

5 Ob 61/09wOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Eine Verkleinerung von Mietobjekten oder Ersatzflächen wurde im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als nicht grundsätzlich unzulässig angesehen. (T3); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T4); Bem: Hier: Verneinung der Duldungspflicht im Rahmen des Wertungsspielraums, Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. (T5)

5 Ob 154/09xOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T6)

5 Ob 57/15sOGH25.08.2015

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0050OB01037_9300000_001

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