OGH 5Ob1037/93

OGH5Ob1037/9329.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin W***** Gesellschaft ***** m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Werner Thurner, Dr.Peter Schaden und Dr.Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Mag.Werner G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 16.März 1993, GZ 3 R 29/93-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß der Mieter eine räumliche Verschiebung der ihm zur Verfügung stehenden Dachbodenabstellfläche als dauernde Veränderung des Mietgegenstandes dann dulden muß, wenn kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum die vom Mieter bisher abgestellten Gegenstände nicht auch an einer räumlich veränderten gleich großen Abstellfläche gelagert werden können, sofern damit für ihn keine Erschwernis des Zuganges zu diesen Gegenständen verbunden ist (MietSlg 39.252). Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß in dieser Entscheidung nichts darüber ausgesagt wird, ob sich der Mieter im Einzelfall nicht auch mit einer ihm zur Verfügung gestellten kleineren Ersatzfläche begnügen muß.

In der in MietSlg 41.208/20 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Mieter im Falle der Durchführung einer unter § 8 Abs 2 Z 1 MRG fallenden Verbesserungsarbeit (Aufzugeinbau) die Veränderung seines Mietgegenstandes durch Verkleinerung der Küche von 8,4 m2 auf 6,675 m2 (in der insgesamt 125 m2 großen Wohnung) dulden müsse und daß sich der Mieter im Zweifel in den Fällen des § 8 Abs 2 Z 1 MRG Eingriffe in seine Mietrechte eher gefallen lassen müsse als in den Fällen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG, wobei selbst in den Fällen des § 8 Abs 2 Z 1 MRG ein Wertungsspielraum bestehe.

In dem hier nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall besteht ein Wertungsspielraum. In der vom Rekursgericht vorgenommenen Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, daß ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar, sondern bewegt sich im Rahmen der durch die vorangeführten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze, sodaß keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Interessenabwägung nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung des Begriffes "entsprechende Wohnung" - wie die Antragstellerin meint - in § 32 Abs 2 MRG zu erfolgen hat, wobei im letztgenannten Fall die eine Ersatzbeschaffung fordernde Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 9, 11 und 14 - 16 MRG an wesentlich strengere Voraussetzungen gebunden ist und damit schon von einer generell gewichtigeren Interessenlage auf der Seite des Vermieters ausgeht. In der Verneinung, daß eine um 1/3 kleinere Ersatzfläche (gegenüber der ohnedies nicht übermäßig großen ursprünglichen Fläche) eine entsprechende Ersatzfläche darstelle, würde nämlich keine Überschreitung des einem sorgfältig abwägenden Rechtsanwender eingeräumten Beurteilung (Wertungs)spielraumes und daher keine Verkennung der Rechtslage liegen.

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