OGH 15Os149/92 (RS0099929)

OGH15Os149/9217.6.1993

Rechtssatz

Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen, nicht aber durch Vergleich mit einem (ähnlich gelagerten) anderen (inländischen oder ausländischen) Urteil zur Darstellung gebracht werden.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11

15 Os 149/92OGH17.06.1993
13 Os 35/94OGH11.05.1994

nur: Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen. (T1)

20 Ds 13/20xOGH18.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)