OGH 4Ob90/93 (RS0037567)

OGH4Ob90/938.6.1993

Rechtssatz

Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiten Rahmen zu geben; dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen.

Normen

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

4 Ob 90/93OGH08.06.1993
4 Ob 182/03yOGH23.09.2003

Auch

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Auch; nur: Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00090_9300000_001