OGH 4Ob59/93 (RS0031855)

OGH4Ob59/938.6.1993

Rechtssatz

Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich.

Normen

ABGB §1330 BII
MedienG §1 Abs1 Z8

4 Ob 59/93OGH08.06.1993
4 Ob 94/93OGH29.06.1993
6 Ob 119/99iOGH29.09.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/144

6 Ob 96/01pOGH26.04.2001

Ähnlich; nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. (T1) Beisatz: Dem Medieninhaber, der ein Medienunternehmen betreibt, obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen. Er ist im Gegensatz zum bloß technischen Verbreiter als "intellektueller" Verbreiter, also als derjenige, der zu der darin enthaltenen Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, anzusehen. (T2)

6 Ob 51/01wOGH15.03.2001

Ähnlich, nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter". (T3) Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4)

6 Ob 45/01pOGH15.03.2001

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Medieninhaber wirkt - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes (zumindest) mit. (T5)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Der Verleger hat sich zwar die inkriminierten Äußerungen des Autors zurechnen zu lassen, nicht aber die Vertriebstätigkeit eines von ihm unabhängigen Buchhändlers oder Versandbuchhändlers. (T6); Veröff: SZ 2002/178

6 Ob 218/03gOGH11.12.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_005

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