OGH 7Ob526/93 (RS0047336)

OGH7Ob526/9326.5.1993

Rechtssatz

Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege des Vaters, der der (nicht berufstätigen) Mutter Unterhalt leistet, ist die Mutter zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. Dabei sind beträchtliche Einkommensunterschiede in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Aa

7 Ob 526/93OGH26.05.1993

Veröff: ZfRV 1993,255

1 Ob 621/93OGH17.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Darstellung der bisherigen kontroversiellen Judikatur und Lehre. (T1)

5 Ob 3/97wOGH28.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T2)

9 Ob 80/01gOGH23.01.2002

Auch; nur: Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege des Vaters, der der Mutter Unterhalt leistet, ist die Mutter zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. (T3)

1 Ob 288/04sOGH22.02.2005

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930526_OGH0002_0070OB00526_9300000_001

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