OGH 8Ob639/92 (RS0045738)

OGH8Ob639/9219.5.1993

Rechtssatz

Wurde über Anträge um Zuerkennung einer Unterstützung mit Bescheid abgesprochen, so betrifft dies einen öffentlich - rechtlichen Anspruch. Für den Auszahlungsanspruch ist der Rechtsweg aber nicht zulässig.

Normen

JN §1 CXXI
StickereiförderungsG §14

8 Ob 639/92OGH19.05.1993
4 Ob 8/09vOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Sofern die Bescheide keinen vollstreckbaren Leistungsbefehl enthielten, hätten die Kläger beim Verfassungsgerichtshof eine Klage nach Art 137 B-VG erheben müssen. (T1); Beisatz: Hier: Mittels Bescheid zuerkannte Förderungen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_0080OB00639_9200000_001

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