OGH 1Ob547/93 (RS0037230)

OGH1Ob547/9311.5.1993

Rechtssatz

Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß § 187 ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.

Normen

ZPO §187
ZPO §499 Abs2
ZPO §511

1 Ob 547/93OGH11.05.1993
5 Ob 8/99hOGH26.05.1999

Vgl auch

3 Ob 170/08hOGH19.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz bindet nur für jene verbundene Rechtssache, zu der sie erging. (T1)

5 Ob 253/11hOGH16.05.2012

Auch; Beisatz: Eine Bindung an die rechtliche Beurteilung in einem Aufhebungsbeschluss des Instanzgerichts besteht nur für diejenigen verbundenen Verfahren, die bereits Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses waren. (T2)

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/30

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00547_9300000_002