OGH 1Ob538/93 (RS0032454)

OGH1Ob538/9311.5.1993

Rechtssatz

Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.

Normen

ABGB §1378
ABGB §1379
HGB §355

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Veröff: ÖBA 1994,236

4 Ob 176/97dOGH10.06.1997

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung. (T1)

6 Ob 244/00aOGH26.04.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Umänderung eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert. Durch die Umwandlung wird nur eine Ratenzahlung bewilligt. (T2)

6 Ob 31/06mOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. (T3)

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014

Vgl

4 Ob 17/14zOGH20.05.2014

nur: Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_005

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