1 Ob 538/93 | OGH | 11.05.1993 |
Veröff: ÖBA 1994,236 |
4 Ob 176/97d | OGH | 10.06.1997 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung. (T1) |
6 Ob 244/00a | OGH | 26.04.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Umänderung eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert. Durch die Umwandlung wird nur eine Ratenzahlung bewilligt. (T2) |
6 Ob 31/06m | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. (T3) |
6 Ob 19/14h | OGH | 20.02.2014 |
Vgl |
4 Ob 17/14z | OGH | 20.05.2014 |
nur: Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_005
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