OGH 10ObS29/93 (RS0085000)

OGH10ObS29/9327.4.1993

Rechtssatz

In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. Dabei ist Kleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät anzusehen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird, es sich also nicht um spezifische Arbeitskleidung handelt.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z5

10 ObS 29/93OGH27.04.1993
10 ObS 145/94OGH28.06.1994

Auch; nur: In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. (T1)

10 ObS 343/01sOGH30.10.2001

nur T1

10 ObS 98/09yOGH16.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Qualifikation der Armbanduhr des Klägers als Arbeitsgerät ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Uhr zu verneinen. (T2); Veröff: SZ 2009/82

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_010OBS00029_9300000_002

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