Normen
ASVG §175 Abs2 Z5
10 ObS 29/93 | OGH | 27.04.1993 |
10 ObS 145/94 | OGH | 28.06.1994 |
Auch; nur: In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. (T1) |
10 ObS 343/01s | OGH | 30.10.2001 |
nur T1 |
10 ObS 98/09y | OGH | 16.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Qualifikation der Armbanduhr des Klägers als Arbeitsgerät ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Uhr zu verneinen. (T2); Veröff: SZ 2009/82 |
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00029_9300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)