Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der von Beruf AHS-Lehrer ist, verwendete am Samstag, den 10. 4. 1999, in einer Unterrichtsstunde in seinem Fach "Bildnerische Erziehung" zwei (private) Bilder als Unterrichtsgegenstände, welche er mit seinem PKW von seinem Wohnhaus zur Schule transportiert hatte. Am Sonntag, den 11. 4. 1999, fiel dem Kläger gegen 22.00 Uhr ein, dass sich die Bilder noch in seinem PKW befanden. Sein PKW stand vor seinem Wohnhaus vor der Garage. Beim Transport der Bilder von seinem PKW durch die Garage zum Wohnhaus rutschte der Kläger in der beleuchteten Garage auf einem Plastiksack aus und stürzte mit dem Kopf gegen eine scharfkantige Schatulle. Bei diesem Sturz erlitt der Kläger eine Hornhautverletzung, welche zum Verlust der Augenlinse führte und einen Ausriss der Regenbogenhaut am linken Auge hervorrief.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 14. 11. 2000 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlass dieses Unfalles mit der Begründung ab, dass ein unter Versicherungsschutz stehender Unfall nicht vorliege, weil sich der Unfall in der zu den privaten Räumlichkeiten gehörenden Garage ereignet habe, die Verwahrung der Unterrichtsgegenstände erst am Sonntag in der Nacht erfolgt sei und dadurch der zeitliche Zusammenhang gelöst worden sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass es sich beim Ereignis vom 11. 4. 1999 um keinen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes handle. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit des Klägers fehle, weil sich der Unfall erst einen Tag nach Abschluss der beruflichen Tätigkeit des Klägers ereignet habe. Darüber hinaus zählten die beiden vom Kläger aus dem Privatbesitz zur Verbesserung eines Anschauungsunterrichtes mitgenommenen Bilder nicht zu den in § 175 Abs 2 Z 5 ASVG genannten Arbeitsgeräten, die bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung unter Unfallversicherungsschutz stünden, auch wenn diese vom Versicherten beigestellt werden. Das Gesetz stelle auf solche Arbeitsgeräte ab, die hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzt würden und nicht auf Gegenstände, die in erster Linie dem persönlichen Lebensbereich zuzuzählen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es das Klagebegehren, wonach dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 11. 4. 1999 eine Entschädigung zustehe, in eventu, dass festgestellt werde, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall handle, abwies. Es verwies in seiner Begründung vor allem darauf, dass nach der Rechtsprechung ein Arbeitsgerät im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich in dem Unternehmen gebraucht werden müsse. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den privaten Bildern des Klägers aus seinem Wohnhaus nur deshalb, weil der Kläger diese einmal oder auch mehrmals zum Anschauungsunterricht in die Schule mitgenommen habe, bereits um "Arbeitsgeräte" im Sinne der genannten Gesetzesstelle handle. Doch selbst wenn die gegenständlichen Bilder als "Arbeitsgerät" zu werten wären, würde ein Versicherungsschutz dennoch nicht bestehen. Gemäß § 175 ASVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung setze ein Arbeitsunfall einen engen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung voraus. Auch für die Annahme eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG wäre das Vorliegen eines derartigen Zusammenhanges mit der Arbeitstätigkeit des Versicherten erforderlich. Dieser Zusammenhang fehle hier jedoch, weil die Arbeitstätigkeit des Klägers bereits am Tag vor dem Unfall beendet gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen weiterhin die Auffassung, dass sein Unfall als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG geschützt sei, da die von ihm ausschließlich zu Unterrichtszwecken beigestellten Bilder im Rahmen des Anschauungsunterrichtes ein vom Versicherten beigestelltes "Arbeitsgerät" darstellten. Da ein Eigeninteresse des Klägers, die Bilder erst am Tag nach dem Unterricht aus dem Kofferraum des PKW zu nehmen, um sie in das Wohnhaus zu verbringen, nicht vorgelegen sei, sei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einsatz der Arbeitsgeräte und dem nachfolgenden Unfallereignis gegeben. Es habe durch das Verbringen der Bilder (erst) am Tage nach deren Verwendung im Zuge des Unterrichtes durch den Kläger auch keine Risikoerhöhung stattgefunden.
Nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird. Die letztgenannte Bestimmung bringt in Verbindung mit der zitierten Generalklausel des Abs 1 zum Ausdruck, dass der Schutz der Unfallversicherung nicht etwa mit Arbeitszeit und Arbeitsort begrenzt ist, wenn Verrichtungen erbracht werden, die in einem so engen (sachlichen) Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie die angesprochenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät. Dieser Schutz bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes wurde schon im Jahr 1925 in die RVO mit der Erläuterung aufgenommen, dass diese Tätigkeiten durchaus noch im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Betrieb stünden (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 285 f; ders, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123 ff [130]). Nach herrschender Ansicht stehen auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua).
Der Begriff des Arbeitsgerätes selbst ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Es ist in erster Linie erforderlich, dass die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht werden. Dabei genügt es aber nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt. Es ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (SSV-NF 8/63, 7/43, 4/64 mwN; RIS-Justiz RS0084998, RS0085000; Tomandl aaO 285; in diesem Sinne auch Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, dSGB VII, § 8 RdNr 289 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Von einem Arbeitsgerät im Sinne des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG kann somit nach ständiger Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn das Arbeitsgerät hauptsächlich für Zwecke des Betriebes Verwendung findet. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung. Bei den beiden vom Kläger als Anschauungsmaterial in der Schule verwendeten Bildern, die gewöhnlich für private Zwecke bestimmt sind, handelt es sich daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen um keine Arbeitsgeräte im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG. Davon ausgehend kann aber dem Kläger auch kein Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zukommen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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