OGH 10ObS145/94

OGH10ObS145/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kazem A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalls und Leistungen infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1994, GZ 13 Rs 128/93-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.September 1993, GZ 26 Cgs 61/93b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich mit den in der Berufung behaupteten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens, nämlich der Verletzung der Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht und der Pflicht, sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, - entgegen den Revisionsbehauptungen - sachlich befaßt, das Vorliegen dieser angeblichen Mängel jedoch verneint. Deshalb liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der im angefochtenen Urteil teilweise zit Rsp des erkennenden Senates überein. Davon, daß der Kläger seinen PKW nach den erstgerichtlichen Feststellungen hauptsächlich für betriebliche Zwecke nütze, kann keine Rede sein. Die Revisionsbehauptung, vom Erstgericht hätte nicht festgestellt werden können, wie häufig der Kläger seinen PKW für private Zwecke verwendet habe, ist nicht richtig. Das Erstgericht konnte zwar weder feststellen, wie häufig "bei Unternehmungen mit der Familie" und "wenn der Kläger in seiner Freizeit Freunde besuchte" entweder der PKW der Ehegattin oder der des Klägers verwendet wurde, noch das der Kläger seinen PKW fast nie für private Fahrten verwendete. Es stellte aber ausdrücklich fest, daß der Kläger seinen PKW ua für die tägliche Fahrt von der Wohnung zum Betrieb benützte.

Der erkennende Senat hat schon in der E SSV-NF 2/84 ausgesprochen, daß Tätigkeiten, die mit der Reparatur eines Kraftfahrzeuges des Versicherten zusammenhängen, im allgemeinen nicht Teil seiner Erwerbstätigkeit sind. Dabei sind nämlich selbst dann andere als betriebliche Interessen ausschlaggebend, wenn das Kraftfahrzeug auch für Zwecke des Betriebes verwendet wird. Es liegt vielmehr eine eigenwirtschaftliche, durch die Unfallversicherung nicht geschützte Tätigkeit vor. Daher kann - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - auch nicht von einer gemischten Tätigkeit, also von einer Tätigkeit gesprochen werden, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird (SSV-NF 3/150 und 5/10). Es liegt auch kein "gemischter Weg" vor, das ist ein Weg, der sowohl der versicherten Tätigkeit als auch außerhalb derselben liegenden Interessen dient (SSV-NF 2/62 und 2/79). Der Unfall des Klägers ereignete sich vielmehr auf dem nicht versicherten Rückweg von einer dem privaten Interesse dienenden Fahrt mit dem privaten PKW in eine Reparaturwerkstätte zwecks Bezahlung einer Reparaturrechung und Beanstandung bzw Verbesserung einer mangelhaften Reparatur.

Die in der E SSV-NF 3/148 genannten Voraussetzungen, unter denen jemand bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit seines für die Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte benützten Beförderungsmittels insb dann unter Versicherungsschutz steht, wenn diese Maßnahmen während des Weges unvorhergesehen erforderlich werden, treffen hier nicht zu.

Daß der Kläger seinen PKW auch für betriebliche Zwecke verwendete, qualifiziert dieses Kraftfahrzeug noch nicht zum Arbeitsgerät iS des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG, weil nicht festgestellt werden konnte, daß es nach seiner Zweckbestimmung hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde (SSV-NF 4/64 und 7/43).

Die Revision ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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