OGH 5Ob1531/93 (RS0014626)

OGH5Ob1531/9327.4.1993

Rechtssatz

Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.

Normen

ABGB §865

5 Ob 1531/93OGH27.04.1993

Veröff: RZ 1994/54 S 167

2 Ob 146/00kOGH26.05.2000
8 Ob 102/12aOGH24.10.2012

Vgl auch

6 Ob 44/13hOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Mit dieser Judikaturlinie war nie gemeint, dass es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit ausreicht, wenn das in Betracht kommende Geschäft von der geistigen Störung in irgendeiner Form „berührt“ wurde. Vielmehr ist mit dieser Formulierung gemeint, dass sich die geistige Störung bei dem konkreten Geschäft überhaupt auf die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen ausgewirkt hat. (T1)<br/>Beisatz: Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T2)

4 Ob 199/16tOGH20.12.2016
9 Ob 91/16xOGH26.01.2017

Vgl; Beis wie T2 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3)

2 Ob 91/20aOGH14.10.2020

nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkrete Feststellungen notwendig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB01531_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)